Schulordnung

Hier gibt es die aktuelle Schulordnung zur Ansicht und als Download

Schulordnung der Musikschule

vom 01.11.1988 in der Fassung vom 01.07.2010

 

Die mit Wirkung vom 1. November 1988 neu gegründete Musikschule wird als Einrichtung des Volksbildungswerkes Obertshausen e.V. (VBW)  betrieben.

Die Musikschule wird, unbeschadet der Trägerschaft des VBW, als pädagogisch und finanziell selbständige Einheit geführt.

 

  1. Aufgabe
    1. Aufgabe der Musikschule ist es, Kinder, Jugendliche und Erwachsene an die Musik 

heranzuführen, Begabungen frühzeitig zu erkennen, individuell zu fördern sowie die eventuelle Vorbereitung auf ein Musikstudium durchzuführen, in allen musikalischen Fragen zu beraten und Veranstaltungen und Konzerte zu organisieren.

1.2. Das Fächerangebot wird dem Vorstand des VBW rechtzeitig vor Semesterbeginn 

vorgelegt.

 1.3.  Die Musikschule wird von einem hauptamtlichen Musikschulleiter geführt.

 

 2. Aufbau

 2.1 Die Ausbildung in der Musikschule geschieht in folgenden Stufen:

  • Elementare Musikerziehung in der Grundstufe (musikalische Früherziehung).
  • Hauptfach: Gruppen- und Einzelunterricht in der Unterstufe.
  • Hauptfach: Gruppen- und Einzelunterricht in der Mittelstufe.
  • Einzelunterricht in der Oberstufe.

2.2. Neben der Ausbildung in der Unter-, Mittel- und Oberstufe werden Kurse, Arbeitsgemeinschaften, Ensembles und weitere Ergänzungsfächer (Theorie, Musikgeschichte usw.) angeboten.

Diese Ergänzungsfächer können von Semester zu Semester Änderungen unterliegen.

 

 3. Teilnehmer

Die Teilnahme am Unterricht der Musikschule ist in der Regel vom Beginn der Schulpflicht ab möglich, jedoch können in den Vorklassen der Musikschule oder zum Hauptfachunterricht in der Grundstufe Kinder bereits vor Beginn der Schulpflicht aufgenommen werden.

 

 4. Schuljahr

4. 1. Das Schuljahr der Musikschule ist in zwei Semester, die denen des VBW gleichen, eingeteilt.

Semester I beginnt in der Regel am 1. Februar und endet am 31. Juli. Semester II beginn in der Regel am 1. August und endet am 31. Januar des darauf folgenden Jahres.

 

4. 2. Die Ferien- und Feiertagsordnung der öffentlichen, allgemeinbildenden Schulen in Obertshausen gilt auch für die Musikschule. Unterrichtsfreie Tage sind außerdem

Rosenmontag und Fastnachtsdienstag.

 

 5. Aufnahme, Abmeldung, Wechsel, 

5.1. Aufnahme, Abmeldung sowie der Wechsel in ein anderes Unterrichtsfach bedürfen der Schriftform und sind an die Musikschulleitung zu richten. Bei minderjährigen

Unterrichtsteilnehmern ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Ein Anspruch auf Aufnahme zum Unterricht besteht nicht.

5.1. Die Aufnahme zum Unterricht ist in der Regel nur zu Semesterbeginn möglich.

Ausnahmen können von der Musikschulleitung genehmigt werden.

 5.2. Abmeldungen sind zum jeweiligen Semesterende mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Semesterende möglich. Bei vorzeitigem Austritt bleibt die Zahlungspflicht für das gesamte Semester bestehen. In Ausnahmefällen wird der

Schulträger im Einvernehmen mit der Schulleitung entscheiden.

 5.3 Der Wechsel des Unterrichtsfaches innerhalb der Musikschule ist während eines Semesters nur mit Zustimmung der Schulleitung möglich. Durch den Wechsel entstehende höhere Unterrichtsgebühren sind nachzuzahlen.

 

 6. Unterricht

6.1. Unterrichtet wird in der Regel von Montag bis Freitag ab 13 Uhr. In Ausnahmefällen kann dies auch vormittags geschehen. Für Nachholunterricht kann im gegenseitigen Einvernehmen unter Umständen auch der Samstag verwendet werden.

6.2. Der Unterricht findet bis auf weiteres in den allgemeinbildenden Schulen oder anderen, von der Schulleitung zu benennenden, Räumlichkeiten statt.

6.3. Die angemeldeten Teilnehmer verpflichten sich zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht. Für vom Schüler abgesagte oder versäumte Unterrichtsstunden ist die Lehrkraft nicht nachleistungspflichtig. Unterrichtsausfall, den die jeweilige Lehrkraft oder die Musikschule im VBW Obertshausen zu vertreten hat, wird gegebenenfalls

nachgeholt oder es erfolgt eine anteilige Erstattung der zu zahlenden Teilnehmergebühren. Ausnahmen von dieser Regelung sind nur nach Absprache mit der Schulleitung möglich. Bei mehrmaligem, unentschuldigten Fehlen und/oder wenn eine ordnungsgemäße Unterrichtserteilung durch den Teilnehmer verhindert wird, kann dieser vom Unterricht ausgeschlossen werden (bei minderjährigen

Schülern nach vorausgegangener Benachrichtigung der Eltern oder der

Erziehungsberechtigten). Die Pflicht zur Zahlung der Gebühren bis zum Semesterende wird dadurch nicht berührt.

6.4. Die Teilnahme an den von der Musikschule angebotenen Ergänzungsfächern ist für die Teilnehmer am Hauptfachunterricht nicht verpflichtend, aber in jeder Hinsicht

empfehlenswert.

6.5. Bei Unterrichtsausfall durch höhere Gewalt oder sonstigen Gründen, die der Schulträger oder die Schulleitung nicht zu vertreten haben, besteht kein Anspruch auf Nachholen der Stunden oder Erstattung der Gebühren.

6.6. Der Unterricht ist in der Regel Einzel- oder Gruppenunterricht nach der in der  Gebührenordnung der Musikschule ersichtlichen Einteilung. Diese erfolgt durch die Schulleitung in Absprache mit den Lehrkräften.

6.7. Die Unterrichtsstunden dauern 45 Minuten und 30 Minuten. Die Unterrichtsdauer in der musikalischen Früherziehung und musikalischen Grundausbildung beträgt 60 bzw. 70 Minuten. Bei den angebotenen Ergänzungsfächern entscheidet die Schulleitung im einzelnen über die Unterrichtsdauer. Abweichungen von diesen angegebenen Zeiten sind nur in Ausnahmefällen und nach Absprache mit der Schulleitung möglich.

6.8.  Die Teilnahme an Schulveranstaltungen ist erwünscht.

 

 

 7. Leistungen

7.1. Bei ungenügenden Leistungen infolge mangelnder Begabung, mangelnden Fleißes oder anderen Gründen, wird vom Schulleiter überprüft, ob der Schüler weiteren Unterricht durch die Musikschule erhalten kann. Die Schulleitung ist, im Einvernehmen mit dem Vorstand des VBW, nach Verwarnung zum Ausschluss des Schülers aus der Musikschule berechtigt. Die gesetzlichen Vertreter haben das

Einspruchsrecht beim Vorstand sowie bei der Schulleitung.

 

 8. Aufsicht und Haftung

8.1. Eine Aufsicht besteht nur während der Unterrichtszeit.

8.2. Für Unfälle auf dem Schul- oder Nachhauseweg sowie für Verlust oder Beschädigung von Kleidung und Instrumenten kann nur Haftung im Rahmen der bestehenden Versicherungsverträge übernommen werden.

 

 9. Instrumente

9.1. Grundsätzlich sollte der Schüler bei Beginn des Unterrichts ein Instrument besitzen oder zumindest für eine entsprechende Übungsmöglichkeit sorgen. Vor Neuanschaffungen ist es empfehlenswert, den Rat des Lehrers oder der Schulleitung einzuholen. Instrumente können im Rahmen der Bestände der Musikschule an Schüler ausgeliehen werden. Die monatliche Leihgebühr beträgt

€ 5,-- und ist zusammen mit den Unterrichtsgebühren zu entrichten.

 

9.2. Die Leihzeit beträgt in der Regel 1 Semester und kann nur auf begründeten Antrag

von der Schulleitung verlängert werden.

9.3.  Die Instrumente können durch Abschluss eines Leihvertrages mit der Musikschule entliehen werden.

9.4. Instrumente und Zubehör sind auf Kosten des Entleihers oder des gesetzlichen Vertreters instand zu halten. Über Einzelheiten der Pflege informiert sich der Teilnehmer bei der jeweiligen Lehrkraft. Mit Reparaturen dürfen nur von der Musikschule benannte Firmen betraut werden.

9.5. Für Verlust und Beschädigung hat der jeweilige Schüler bzw. der gesetzliche Vertreter in vollem Umfang einzustehen. Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung ist zu empfehlen.

9.6. Instrumente und Zubehör dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

 

 10. Gesundheitsbestimmungen

10.1. Bei auftretenden ansteckenden Krankheiten sind die allgemeinen Bestimmungen für Schulen (insbesondere Bundesseuchengesetz zur Verhinderung und Übertragung ansteckender Krankheiten usw.) anzuwenden.

 

 11. Gebührenpflicht

11.1. Für die Teilnehmer an den Lehrveranstaltungen der Musikschule werden Unterrichtsgebühren nach der Gebührenordnung erhoben. Die Gebührenordnung ist Bestandteil des Unterrichtsvertrages.

11.2. Die Hauptfachschüler der Musikschule können an einem oder mehreren Ergänzungsfächern teilnehmen. Die Teilnahme wird sehr empfohlen, da der Einzelunterricht hier sinnvoll ergänzt wird.

11.3. Wird nur Ergänzungsunterricht besucht, ist die Gebühr hierfür der Gebührenordnung zu entnehmen.

 

 12. Fälligkeit

12.1. Zur Zahlung der Gebühr sind die Teilnehmer (bei Minderjährigen die gesetzlichen

Vertreter) verpflichtet.

12.2. Die Unterrichtsgebühren sind monatlich (bei Einzugsermächtigung), 1/4jährlich, 1/2jährlich oder jährlich im voraus zu entrichten.

12.3. Im Einzelfall können mit der Schulleitung auf schriftlichen Antrag Sonderregelungen getroffen werden.

 

 

13.Ermäßigung, Erlass

13.1. Die Unterrichtsgebühren können auf Antrag reduziert werden:

siehe Gebührenordnung

13.2. Zur Berechnung der Gebührenermäßigung für Familienmitglieder und bei Mehrfachbelegung wird die höchste Gebühr für den Instrumentalunterricht an die erste Stelle gerückt. Die Reihenfolge der zu zahlenden Gebühren richtet sich nach deren Höhe. Die höchste Gebühr steht an erster Stelle.

13.3. Anträge auf Ermäßigung bedürfen der Schriftform und sind über die Schulleitung an das Volksbildungswerk (VHS) zu richten.

  • In besonderen Fällen (z. B. im Rahmen der Begabtenförderung) kann auf schriftlichen Antrag über die Schulleitung an den Vorstand des VBW ein angemessener Gebührenerlass oder eine Gebührenbefreiung (Stipendium) gewährt werden.

 

Jegliche Vereinbarung mit den Lehrkräften der Musikschule hat keine Rechtsgültigkeit. 

Sie können nur mit dem Vorstand des VBW im Einvernehmen mit der Musikschule getroffen werden.

 

Mit der Anmeldung zum Unterricht erkennt der Teilnehmer die Schul- und Gebührenordnung an.

 

Mit Abschluss des Honorarvertrages erkennt die Lehrkraft die Honorarordnung an.

 

Diese Schul- Gebühren- und Honorarordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.

 

 

 

Obertshausen, den 26.05.2010

 

 

Der Vorstand des VBW

 

 

Heide. Heß                 Jürgen Krapp

1. Vorsitzende            stellvertr. Vorsitzender



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